Wo Sicherheit zählt, wächst Vertrauen – und damit Ihr Unternehmen.
Sicherheitstechnische Betreuung
Wir übernehmen für Sie die sicherheitstechnische Betreuung ihres Betriebs. Diese Ergibt sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung.
Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Arbeitsmedizinern und Fachkräften für Arbeitssicherheit ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt, die DGUV Vorschrift 2 regelt die Betreuungsformen und die Einsatzzeiten
Weil Sicherheit mehr ist als Vorschrift – sie ist Haltung.
Grundbetreuung
Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung umfassen die grundlegenden Unterstützungsleistungen, die sich vor allem auf die Arbeitgeberpflichten aus den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes beziehen.
Hierzu zählen an erster Stelle die Unterstützung bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung, bei den grundlegenden verhältnis- und verhaltenspräventiven Maßnahmen der Arbeitsgestaltung sowie die Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Integration in die Führungstätigkeit.
Quelle: DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)
Tip
Berechnung der Grundbetreuung
Die Einsatzzeit für die Grundbetreuung hängt von der Anzahl ihrer Mitarbeiter und vom Wirtschaftszeig ab. Entsprechend Ihrer Zuordnung (WZ Liste) müssen Sie 0,5 / 1,5 oder 2,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr an Gesamtbetreuung aufbringen. Diese Einsatzzeit fällt in der Regel zu 80% der Sicherheitsfachkraft und zu 20% dem Betriebsarzt zu.
Quelle: DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung)
Wir stärken Ihre Sicherheitskultur – für Menschen, Prozesse und Erfolg.
Betriebsspezifik
Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuung die betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wie sie zum Beispiel aus seiner Art und Größe hervorgehen.
Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Dementsprechend sind auch für die betriebsspezifische Betreuung keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind undwelcher Personalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist.